Richtlinien der gesetzlichen Krankenkasse zur Wurzelkanalbehandlung
Die Leistungen der Wurzelkanalbehandlung (bei Molaren) ist nur erstattungsfähig, wenn durch die Therapie...
… eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann – besteht also bereits eine nichtversorgte Lücke, so ist die Wurzelkanalbehandlung KEINE Kassenleistung.
… funktionstüchtiger Zahnersatz erhalten werden kann
… eine Freiendsituation (Verlust des hintersten Zahnes) vermieden wird
Weiterhin werden die Kosten für die Wurzelkanalbehandlung NICHT übernommen, wenn…
… die Aufbereitung und Füllung der Wurzelkanäle nicht bis zur apikalen Konstriktion (engste Stelle des Kanals) oder in deren Nähe möglich ist
… die medikamentösen Einlagen prinzipiell nicht auf drei Anwendungen begrenzt werden können (z.B. wegen Komplexität des Falls)
… eine notwendige chirurgische Therapie vom Patienten abgelehnt wird
… die Leistungen über das "ausreichende, wirtschaftliche und zweckmäßige Maß" hinaus gehen(§ 12 SBG V)
… bei bestehender Knochenveränderung die Prognose für den Zahnerhalt nicht als gut eingeschätzt wird.
… bei bestehender Knochenveränderung die bereits vorhandene Wurzelfüllung keine sichtbare Undichtigkeiten im Röntgenbild aufweist (dennoch können diese bestehen).