Infos zum Amalgamverbot ab dem 01.01.2025

  

Im Zuge des Amalgamverbots ab dem 01.01.2025 durch die EU (Quecksilberverordnung aus 2017) ergeben sich einschneidende Veränderungen in der Versorgung von Patientinnen und Patienten. 

Regelungen bis 2024

Bisher standen uns als Zahnärzten im Seitenzahnbereich (ab dem 4. Zahn nach hinten) die Dentalamalgame als kostenfreie Versorgung zu Verfügung. Neben ihrer Zulassung für alle Füllungsklassen (Ausdehnung und Lage der Füllung) hatten Amalgame Vorteil in der Verarbeitbarkeit, der Haltbarkeit und der geringen Anfälligkeit gegenüber Verarbeitungsproblemen. 

Die Freisetzung von Quecksilberionen aus dem Füllungsmaterial wurde wissenschaftlich unkritisch gesehen; bis auf wenige Ausnahmen (Allergie) konnte das Material in vielen Versorgungssituationen eingesetzt werden.

Seit ca. 20 Jahren wird der Einsatz von Amalgam v.a. durch Patientinnen und Patienten kritischer gesehen.

Zunächst liegt das an der o.g. Freisetzung von Quecksilberionen, die im Verdacht stehen, Schäden am Nervensystem zu verursachen. Weiterhin ist die Ästhetik des Material durch seine grau-schwarze Farbe für viele nicht mehr akzeptabel.

Für diese Patienten*innen kamen besonders Compositerestaurationen in Frage, welche diese negativen Eigenschaften nicht haben und gleichzeitig entsprechende mechanische Eigenschaften v.a. im Bereich der Seitenzähne aufweisen. Mit Composite steht also ein adäquates Ersatzmaterial zur Verfügung.

Um diese hohen Ansprüche an Ästhetik, Belastbarkeit und Langlebigkeit zu erreichen sind vor und während der Füllungslegung wichtige ZUSÄTZLICHE Maßnahme erforderlich:

  • absolut trockenes Arbeitsfeld, denn Composite sind in der Verarbeitungsphase anfällig gegen Feuchtigkeit (Speichen, Blut,…)
  • zusätzliches Anwenden eines „Klebers“ (Dentinbonding), um die Füllung sicher und chemisch an den Zahn zu binden
  • komplexere Matritzentechnik („Förmchen“ für Randgestaltung im Zahnzwischenraum), da Composite sich - im Gegensatz zu Amalgam - nicht ausdehnt

Diese zusätzlichen Maßnahmen sowie die erhöhten Materialkosten von Composite im Vergleich zu Amalgam führten zu einer privaten Zuzahlung durch die Patient*innen (sog. Mehrkostenvereinbarung gemäß § 28 Abs. 2 SGB V)

Von den gesetzlichen Krankenkassen wurde die Möglichkeit der Versorgung durch Composite mit den Kosten einer entsprechenden Amalgamfüllung bezuschusst. Dies spricht ja für die Anerkennung des Materials als adäquater Amalgamersatz. 

 

Inkrafttreten der EU-Quecksilberververordnung (Umsetzung des Minamata-Übereinkommen)

Mit dem seit 2017 beginnenden „Phase down“ (beschränktes Einsetzten der Amalgame in der Zahnarztpraxis) der Amalgamversorgung wurden empfindliche Bevölkerungsgruppen Compositefüllungen im Rahmen der gesetzlichen Versorgung zur Verfügung gestellt. Dies betraf folgende Patient*innen

  • Kinder < 15 Lebensjahr (0.-14. Lebensjahr)
  • Schwangere und Stillende
  • Patient*innen mit schwerer Nierenerkrankung
  • Allergiker auf Amalgambestandteile (Nachweis erforderlich)

Der Mehraufwand wurde hauptsächlich durch die gesetzlichen Krankenkassen übernommen, indem neue Abrechnungspositionen eingeführt wurden (Nr. 13e-h BEMA)

Ab dem 01.01.2025 entfallen diese Leistungen für die Patient*innen und es stehen nur noch die „alten“ Abrechnungspositionen für Amalgamfüllungen zur Verfügung (Nr. 13a-d BEMA). Die gesetzlichen Krankenkassen haben sich zwar zu einer Aufwertung dieser Positionen entschlossen, die aber keinesfalls den Mehraufwand einer Compsitefüllung abbilden.

Faktisch steht den Patient*in ab 2025 zwar eine kostenfreie Füllung zu; diese kann aber zu den oben aufgeführten neuen Punktwerten NICHT Composite sein.

 

Wie geht es jetzt weiter?

Um in diesem Kostenrahmen ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßig (Vorgaben der Krankenkassen zu Versorgung von Patient*innen) arbeiten zu können, müssen wir auf andere Füllungsmaterialen als das erprobte und langlebige Composite ausweichen.

Leider steht uns für alle zu versorgenden Füllungsklassen kein entsprechendes Material zur Verfügung. 

Eine aktuelle Untersuchung von Prof. Dr. Frankenberger der Universität Marburg (Roland Frankenberger, Reinhard Hickel, Gottfried Schmalz, Falk Schwendicke, Diana Wolff; Amalgamersatz – Aktueller Stand zu selbstadhäsiven plastischen Füllungsmaterialien; QUINTESSENZ ZAHNMEDIZIN | Jahrgang 75 • Ausgabe 9 • September 2024) zeigt nochmals auf, dass es KEIN Material gibt, welches Amalgam oder Composite gleichzusetzen ist.

In unserer Praxis bedeutet das für SIE: 

  1. Wir setzten weiterhin Composite im Seitenzahnbereich ein - wie üblich unter den optimalen Bedingungen wie absolute Trockenlegung, haftstarkes Dentinbonding und hochgefüllte, klinisch erprobte Compositematerialien - um Ihnen wie gewohnt eine sehr hochwertige und langlebige Versorgung anzubieten. Dies bedeutet weiterhin eine Zuzahlung durch sie als Patient*in.
  2. Daneben werden wir - falls ausdrücklich durch sie eine „Kassenfüllung“ gewünscht - einen kunststoffverstärkten Glasionomerzement ohne Zuzahlung anbieten. Dieser entspricht NICHT einer Compositefüllung, wenngleich zahnfarben. Trotzdem scheint diese Materialgruppe die am ehesten akzeptabelsten Eigenschaften mitzubringen.

Die Nachteile wie schlechteres Randspaltverhalten, vermehrte Auswaschung und geringe Festigkeit führen je nach individueller Situation vermutlich zu einem früheren Füllungswechsel als gewohnt.

Daher sollte man bei der Wahl des Füllungsmaterials viele dieser Aspekte mit einbeziehen. 

Wir werden sie immer individuell beraten, aber sicher in Zukunft häufiger von einer „Kassenfüllung“ aus o.g. Gründen abraten.

 

Was ist neben Kosten und Materialauswahl noch zu beachten?

Die Substanznachteile für IHRE ZÄHNE (vermehrtes Wechseln der Füllung führt zu Verlust von Zahnsubstanz und ggf. zu kostenintensiveren Folgetherapien) und die wirtschaftlichen Folgen für die gesetzlichen Krankenkassen (vermehrter Füllungswechsel oder früheres Anfertigen von Zahnersatz führt langfristig zu höheren Kosten, welche die Versicherten über steigende Beiträge zahlen) sind langfristig inakzeptabel.

Neben all diesen Versorgungs- und Kostenargumenten kommt hinzu, dass geringere Sicherheit in der Versorgung mit vermehrten Terminen beim Zahnarzt einhergeht. Dies ist weder vom Patienten gewünscht (Wer geht schon gern zur Füllung zum Zahnarzt?) noch von der sich stetig verkleinernden Zahnärzteschaft (mehr Füllungstermine bedeuten weniger Zeit für andere Behandlungen) zu stemmen.

Das Amlagamverbot aus Gründen des Umwelt - und Gesundheitsschutzes für die Gesellschaft und den einzelnen Patienten/Patientin ist richtig und notwendig und wird von uns unterstützt. Schließlich sind wir Zahnärzte am meisten von der Belastung mit Quecksilber betroffen - wir fertigen ja diese Füllungen an und entfernen sie, wobei es zu starken Quecksilberdämpfen kommt.

Dies auf Kosten der sicheren Versorgung der Patient*innen und auf dem Rücken der Zahnärzteschaft abzugelten finden wir fragwürdig. 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 

Amalgamsanierung 

Auf Wunsch entfernen wir Ihnen auch Ihre bestehenden Amalgamfüllungen. Dabei ist es nötig besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Ein wichtiger Teil ist die Entferung unter Kofferdam, einem dichtem Latextuch, welches verhindert, dass größere Mengen Amalgam in Kontakt mit der Mundschleimhaut kommen.

Des Weiteren empfehlen wir Ihnen eine homöopathische Begleittherapie (Ausleitungstherapie), die in verschiedene Schritten das bereit in Ihrem Körper gebundene Quecksilber freigeben und aus dem Körper ausleiten soll. 

Fragen Sie uns einfach danach!